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Rechtsanwalt Griechenland KPAG – Kosmidis & Partner

GRIECHISCHER ANWALT – DIKIGOROS – EUROPÄISCHE RECHTSANWÄLTE

In Griechenland gilt weiterhin das Anwaltsmonopol. Während in Deutschland durch die Einführung des Rechtsberatungsgesetzes die außergerichtliche Beratung auch für

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsberatungsgesetz andere Berufsgruppen geöffnet wurde, ist die Rechtsberatung in Griechenland weiterhin nur den zugelassenen griechischen Rechtsanwälten vorbehalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch europäische Anwälte im Rahmen der europäischen Freizügigkeit in Griechenland beruflich tätig werden. Hierfür gelten die Berufsregeln für europäische Rechtsanwälte der CCBE.

http://www.ccbe.eu/fileadmin/user_upload/NTCdocument/MERGED_DOCS_13_10_094_1255439638.pdf

Rechtsanwalt KPAGSowohl in Deutschland als auch in Griechenland können sich Anwälte mit einer Zulassung im Auslande jeweils auch im anderen Lade eine Zulassung erhalten. In Deutschland sind die Voraussetzungen hierfür im EURAG geregelt. http://www.gesetze-im-internet.de/eurag/ In Griechenland sind die Regelungen über die Zulassung ausländischer Anwälte im Ministerialerlaß 152/2000 und im griechischen Anwaltsgesetz (Art. 23) enthalten.

http://www.ministryofjustice.gr/site/LinkClick.aspx?fileticket=X8CGgvbCKpo%3D&tabid=132

Die Zulassung eines deutschen Rechtsanwalts kann in Griechenland nach einer dreijährigen Tätigkeit in Griechenland und aufgrund des Nachweises der Tätigkeit im griechischen Recht erfolgen. Umgekehrt gilt für griechische Anwälte, welche sich in Deutschland niederlassen wollen, das selbe. Soweit eine Zulassung vor Ablauf der Dreijahresfrist gewünscht wird, ist eine Eignungsprüfung zu absolvieren.

In der Praxis ist die Zulassung ausländischer Anwälte für die Fälle relevant, in welchen ein Anwalt über eine Doppelzulassung in zwei Staaten verfügt, in Grenzregionen zweier Länder grenzüberschreitend arbeitet, oder für eine größere Sozietät tätig ist, welche in mehreren Ländern über Niederlassungen verfügt.

Anwälte mit ausländischer Zulassung sind verpflichtet, die Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates zu tragen. Die offizielle Berufsbezeichnung für einen griechischen Anwalt lautet „Dikigoros“. Ein in Deutschland zugelassener Anwalt firmiert auch in Griechenland unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“.

Anwäte aus Drittstaaten können sich zwar ebenfalls niederlassen, dürfen aber nur im Recht ihres Heimatstaates beraten.

Das Standesrecht der griechischen Rechtsanwälte ist im „Kodikas Dikigoron“ (griechisches Anwaltsgesetz – Gesetz 4194/2013 geregelt).

Danach sind griechische Anwälte u.a. verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und sorgfältig auszuüben. Für die Zulassung zum Dikigoros oder griechischen Anwalt ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften, sowie ein einjähriges Praktikum bei einem griechischen Anwalt erforderlich. Anschließend kann die Zulassung zur griechischen Anwaltschaft erfolgen.

In Deutschland erfolgt der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften durch das 1. Juristische Staatsexamen. Das anschließende Referendariat endet mit dem 2. Juristischen Staatsexamen, welches den Volljurisiten zum Richteramte befähigt.

In beiden Ländern werden die Rechtsanwälte von den zuständigen Anwaltskammern zugelassen in dessen Bezirk sie sich niederlassen und in das dortige Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragen.

Für die Zulassung in Deutschland ist darüber hinaus der Abschluß und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung notwendig. In Griechenland ist eine solche Versicherung dagegen nicht vorgesehen.

Kanzlei KPAGWährend ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt seit der Gesetzesändern im Jahre 2007 in Zivilsachen bei allen Gerichten, außer beim BGH auftreten darf, ist es in

http://www.rak-muenchen.de/fileadmin/downloads/Newsletter/Staehle_Gesetz_zur_Staerkung.pdf

Griechenland weiterhin so, dass ein griechischer Anwalt (Dikigoros) bei Rechtsstreitigkeiten nur vor dem Amts.- Land.- und Oberlandesgericht (bei letzterem nach Erfüllung der entsprechenden Dienstzeit) im Zuständigkeitsbereich der Anwaltskammer auftreten kann, bei welcher er zugelassen ist.

Wie früher in Deutschland ist für die Vertretung seines Mandanten bei einem Gericht ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs seiner Anwaltkammer ein am jeweiligen Ort zugelassener Korrespondenzanwalt erforderlich. In Strafsachen dagegen kann der griechische Anwalt landesweit auftreten.

In Griechenland gilt Anwaltszwang für den Auftritt vor Gerichten. Das bedeutet, dass eine Vertretung vor Gericht zwingend von einem zugelassenen Anwalt erfolgen muß. Ausnahmen hiervon sind

Darüber hinaus beschäftigen sich viele Anwälte in Griechenland auch mit Steuersachen, sowie mit der Erstellung von juristischen Gutachten, Übersetzungen und Beglaubigungen.

In beiden Ländern sind bei standesrechtlichen Verstößen berufsrechtliche Sanktionen in den Anwaltsgesetzen vorgesehen.

Die Gründung von Anwaltsgesellschaften ist in Griechenland mittlerweile erlaubt. Allerdings ist die Aufnahme von anderen Berufsträgern als Anwälten nicht möglich. Während in Deutschland mittlerweile neben der klassischen Anwaltssozietät und der Partnerschaftsgesellschaft auch Kapitalgesellschaften wie die GmbH und die Aktiengesellschaften möglich sind, gibt es in Griechenland nur eine Gesellschaftsform für Anwaltsgesellschaften. Es ist die sogenannte „dikigoriki eteria“. Kapitalgesellschaften sind dagegen nicht zulässig. Für die Gründung der griechischen Anwaltsgesellschaft ist ein Beschluss der örtlich zuständigen Anwaltskammer erforderlich. Diese wird nach Einreichung und Prüfung der Gründungssatzung erteilt und auch von dieser veröffentlicht. Weitere Publizitätspflichten, wie etwa beim Handelsregister, existieren insoweit nicht. Die griechische Anwaltsgesellschaft ist eine Personengesellschaft, dem entsprechend haften die Gesellschafter persönlich.

Bezüglich des Anwaltshonorars sieht das griechische Anwaltsgesetz den Abschluß von Honorarvereinbarungen vor. Für den Fall, dass keine Honorarvereinbarung abgeschlossen wurde, ist in Art. 63 des „kodikas dikigoron“ eine Tabelle mit den Mindestvergütungen vorgesehen. In den Art. 63 ff. sind weitere Vergütungsregelungen enthalten.